postheadericon Scheidung in 15 Minuten

Kürzlich durfte ich die wohl schnellste Scheidung meiner bisherigen Laufbahn erleben – und ich nehme an, die wird auch nicht mehr zu toppen sein:

Von der Antragstellung bis zur rechtskräftigen Scheidung hat es gerade mal 15 Minuten gedauert!

Und das kam so:

Als meine Mandantin zum Erstgespräch kam, hatte sie zwei Anliegen:

1. Sie wollte so schnell wie möglich geschieden werden.
2. Sie wollte, dass ihr Ehemann sie nicht mehr belästigt.

Das Problem bei der schnellen Scheidung war, dass das dafür erforderliche Trennungsjahr noch nicht abgelaufen war. Die Mandantin war erst im Oktober 2010 aus der früheren Ehewohnung ausgezogen. Auf Nachfrage erklärte sie, dass eine Trennung innerhalb der Wohnung auch nicht wirklich stattgefunden habe. Außerdem wolle ihr Ehemann die Scheidung nicht. Er habe ihr sogar schon damit gedroht, dass er dafür sorgen würde, dass ein anderer Mann sie auch nicht bekäme.

Wobei wir bei Punkt 2 waren: Die Mandantin erzählte mir, dass sie sich zwar eine eigene Wohnung genommen habe, aber weil ihr Noch-Mann dort immer wieder auftauchte, verstecke sie sich zur Zeit bei Bekannten. Die weiteren Einzelheiten lasse ich jetzt mal aus. Jedenfalls habe ich für die Mandantin einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz beim zuständigen Familiengericht gestellt. Daraufhin beraumte der Richter kurzfristig einen Termin zur mündlichen Verhandlung an. Meine Mandantin wollte dort aber auf keinen Fall hingehen: Sie hatte Angst, von ihrem Noch-Mann “abgefangen” zu werden.

So ging ich also alleine zu dem Gerichtstermin. Auf der Gegenseite waren der Noch-Mann und dessen Anwalt zugegen. Irgendwann während der Verhandlung, während der die Gegenseite die Vorwürfe meiner Mandantin bestritt und außerdem äußerte, dass auch von dort die Scheidung gewünscht würde, fragte der Richter den Noch-Mann, was denn dessen Herzenswunsch sei. Darauf antwortete dieser: “Dass endlich Ruhe einkehrt!”

Der Richter wollte wissen, ob denn durch eine Scheidung Ruhe einkehren würde. Das bejahte der Noch-Mann. Ich sagte ebenfalls, dass dies der größte Wunsch meiner Mandantin sei, allein das Trennungsjahr sei das Problem…

Daraufhin meinte der Richter, er hätte doch irgendwo in den Akten gelesen, dass die beiden schon seit Mai letzten Jahres getrennt gelebt hätten, zunächst innerhalb der Wohnung. Er war ziemlich überzeugend!

Der Noch-Mann bestätigte das auch. Da machte der Richter den Vorschlag, es könne doch jetzt einer von uns Anwälten einen Scheidungsantrag stellen. Und wenn ich es schaffen würde, meine Mandantin telefonisch zu erreichen, würde er die vorgeschriebene Anhörung am Telefon durchführen.

Gesagt, getan: Der gegnerische Anwalt nahm Papier und Kugelschreiber zur Hand und fing an, den Scheidungsantrag zu schreiben. In der Zwischenzeit setzte ich mit meinem Handy bewaffnet auf dem Gerichtsflur alle Hebel in Gang, um meine Mandantin zu erreichen. Das war nämlich gar nicht so einfach – aber nach mehreren Telefonaten gelang es mir schließlich. Währenddessen war der Richter losmarschiert, um den handgeschriebenen Scheidungsantrag des gegnerischen Kollegen auf der Geschäftsstelle zu kopieren. Mir wurde dann offiziell eine Kopie überreicht. Damit war der Scheidungsantrag zugestellt. Die Mandantin wurde vom Richter am Telefon angehört. Auf den Versorgungsausgleich wurde per Vergleich verzichtet (die Ehe hatte sowieso nur ein paar Jahre gedauert, und nach neuem Recht muss der Versorgungsausgleich bei einer Ehezeit von unter 3 Jahren nur auf Antrag durchgeführt werden). Beide Parteien bekamen außerdem Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Dann wurde auch schon die Ehe geschieden. Da beide Eheleute anwaltlich vertreten waren, verzichteten wir auf Rechtsmittel. Damit war die Scheidung rechtskräftig.

Und das Ganze hat wie gesagt von der Antragstellung bis zur Rechtskraft nur eine Viertelstunde gedauert. So etwas hatten weder der gegnerische Kollege noch ich vorher schon einmal erlebt.

Die Mandantin war jedenfalls sehr zufrieden und konnte ihr Glück kaum fassen – wer wird auch schon so schnell geschieden, ohne überhaupt anwesend sein zu müssen!

postheadericon Ist die Verstorbene der Verständigung in deutscher Sprache fähig?

Nachdem die Ehefrau unseres Mandanten verstorben war, hatte er eine Witwerrrente bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt. Diese wurde abgelehnt. Wir vertreten ihn im Widerspruchsverfahren und haben wie üblich erst einmal Akteneinsicht beantragt.
In der Akte lese ich nun, dass die Deutsche Rentenversicherung im Zuge der Ermittlungen auch den Hausarzt der verstorbenen Ehefrau des Mandanten angeschrieben hatte.

Und diese Antwort des Arztes findet sich in der Akte:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie fügten einen Vordrucksatz Befundbericht R 3214 bei. Wir können uns nicht vorstellen, dass Sie ernsthaft die Beantwortung dieses Befundberichtes von uns verlangen. Punkt 5 Ihrer Anfragen nach den jetzigen Beschwerden eines bereits am 29.3.2010 Verstorbenen kann aus medizinischer Sicht nicht beantwortet werden und ist aus menschlicher Sicht recht pietätlos. Auch Frage 6 nach Funktionseinschränkungen eines bereits Verstorbenen hat eher metaphysischen Charakter. Auch die Frage 8 nach derzeitiger Therapie lässt sich bis auf den Hinweis auf die durchgeführte Grabpflege nicht sinnvoll beantworten. Auch weitere Fragen wie z. B. Nr. 14: “Zur Zeit arbeitsunfähig?” oder Nr. 17: “Verständigung in deutscher Sprache fähig?” oder Nr. 18 “Besteht Reisefähigkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln?” entbehrt nicht eines gewissen Zynismus.

Ich darf Sie bitten, falls weiteres medizinisches Interesse besteht, eine Anfrage mit präzisen medizinischen Fragen zu stellen und keine sinnlosen Fragebögen durch die Gegend zu schicken.

Sehr gute Reaktion – der Arzt gefällt mir!

postheadericon Pflegemediation: Wenn Eltern zum Pflegefall werden

Eine bestehende oder drohende Pflegesituation kann zu vielfältigen Konflikten z. B. zwischen Eltern und erwachsenen Kindern oder zwischen Geschwistern untereinander führen. Dass eine Mediation in diesen Fällen gut geeignet sein kann, diese Konflikte zu lösen, ist noch nicht sonderlich bekannt. Daher möchten wir in diesem Artikel einmal die Möglichkeit der sogenannten Pflegemediation vorstellen.

Was ist überhaupt Mediation?

Jedenfalls hat Mediation nichts mit Meditation zu tun: Mediation heißt übersetzt soviel wie Vermittlung und ist eine Möglichkeit für die Beteiligten, eigenverantwortlich eine Lösung für ihren Konflikt zu erarbeiten. Bei der Mediation sitzen Sie also nicht nur still herum und tun nichts, sondern werden aktiv – unter Anleitung eines Mediators, der Sie durch den Mediationsprozess führt. Dabei geht es vor allem darum, dass bei der Vereinbarung, die das Ziel der Mediation ist, die Interessen und Bedürfnisse aller Beteiligten gewürdigt und berücksichtigt werden.

Wie kann nun eine Mediation für den Fall, dass Eltern zum Pflegefall werden, hilfreich sein?

Zunächst einmal kann eine sogenannte Pflegemediation sogar schon sinnvoll sein, bevor diese Situation eintritt. Das hat den Vorteil, dass die Eltern sich selbst aktiv an der Mediation beteiligen können. Aber auch nach Eintritt des Pflegefalls können die Eltern noch in die Mediation einbezogen werden. Es ist z. B. denkbar, dass die Mediation dann im Pflegeheim stattfindet. Und wenn der pflegebedürftige Elternteil aufgrund einer Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage ist, aktiv an der Mediation teilzunehmen, kann eine Mediation zwischen den Geschwistern, gegebenenfalls noch unter Einbeziehung des Ehegatten des pflegebedürftigen Elternteils, sinnvoll sein.

Was können Sie alles in der Mediation vereinbaren?

Worüber Sie im Verlauf der Mediation Vereinbarungen treffen, entscheiden Sie selbst: So können Sie z. B. zur Frage der Übernahme der Pflegekosten zu einer Lösung kommen. Auch verschiedene Möglichkeiten, das Erbe der Eltern zu erhalten, können in der Mediation verhandelt werden. Geschwister können vereinbaren, wie die Pflege organisiert werden soll. Und Geschwister mit guten Einkommensverhältnissen, die dem Sozialamt keine Auskünfte über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse geben möchten, können Vereinbarungen darüber treffen, wie die Pflegekosten unter ihnen aufgeteilt werden, so dass das Sozialamt außen vor bleiben kann.

Bei der vorbeugenden Pflegemediation können die Eltern gemeinsam mit ihren erwachsenen Kindern in der Mediation erarbeiten, was in einem Pflegefall gelten soll. So kann es beispielsweise Vereinbarungen darüber geben, wer die Pflege übernehmen soll – ein Pflegedienst, eines oder mehrere der erwachsenen Kinder oder ein Pflegeheim.

Es können außerdem Vereinbarungen getroffen werden zu Fragen der rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen.

Es empfiehlt sich, begleitend zur Mediation eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen – denn nur wenn Sie über Ihre Rechten und Pflichten nach dem Gesetz Bescheid wissen, können Sie in der Verhandlung während der Mediation auch darüber verfügen.

Sie sehen also, es gibt vielfältige Anwendungsbereiche, in denen eine Pflegemediation sinnvoll ist. Unserer Meinung nach ist sie in vielen Fällen eine gute Investition in Ihre Zukunft und die Ihrer Eltern.

Wie finden Sie einen Mediator oder eine Mediatorin?

Wenn Sie an einer Pflegemediation interessiert und auf der Suche nach einem Mediator oder einer Mediatorin sind, empfehlen wir Ihnen die Mediatorensuche auf der Seite der Bundesarbeitsgemeinschaft für Familienmediation. Auch in unserer Kanzlei bieten wir Pflegemediation an. Beide Anwältinnen sind auch Mediatorinnen und wurden nach den Richtlinie der Bundesarbeitsgemeinschaft für Familienmediation ausgebildet.

postheadericon Willkommen auf unserem Kanzlei-Blog

Schon lange wollten wir einen Kanzlei-Blog einrichten – jetzt ist es soweit! Hier wollen wir Sie mit Berichten über spannende und alltägliche Begebenheiten unterhalten und Sie mit interessanten Artikeln über verschiedene Themen informieren. Wir hoffen, Sie finden Gefallen an unserem Blog und freuen uns auf und über Ihre Kommentare.

Mit herzlichen Grüßen

Iris Sümenicht und Margarete Görtz