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postheadericon Was ist der Zugewinnausgleich?

Die Zugewinngemeinschaft ist der so genannte gesetzliche Güterstand. Wenn Sie heiraten und nicht zum Notar gehen, leben Sie während der Ehe in diesem Güterstand.

Vielfach wird angenommen, dass alles, was Sie dann während der Ehe anschaffen oder an Vermögen erwerben, beiden Eheleuten gehört. Dies ist aber nicht der Fall. Die Zugewinngemeinschaft kommt überhaupt nur dann zum Tragen, wenn Sie sich scheiden lassen, im Zugewinnausgleich.

Dann wird das Anfangsvermögen AV (am Tag der Heirat) von Mann und Frau*** mit dem Endvermögen EV (am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehepartner) verglichen und die Hälfte der Differenz des Zugewinns (während der Ehe erwirtschaftetes Vermögen von Mann und Frau) ausgeglichen. Das Anfangsvermögen kann (anders als früher) auch negativ sein, weil Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden sind, abzuziehen sind.

Ein Beispiel zum Zugewinnausgleich:

AV Er: 10.000 Sie: 20.000
EV Er: 40.000 Sie: 60.000
Zugewinn Er: 30.000 Sie: 40.000

Hier hat sie während der Ehe einen um 10.000 höheren Zugewinn als er erwirtschaftet und muss an ihn die Hälfte, also 5.000, auszahlen.

Es lässt sich natürlich häufig trefflich darüber streiten, wem denn nun bestimmte Dinge gehören, beiden gemeinsam oder ihm oder ihr allein. Was ist z. B. mit Schenkungen der Eltern und Schwiegereltern? Die Entscheidung darüber ist dann von verschiedenen Faktoren abhängig (z. B. davon, wann geschenkt wurde oder ob nur mit der Vorstellung geschenkt wurde, dass die Ehe hält).

Beim Zugewinnausgleich werden keine Güter übertragen. Die Eigentumsverhältnisse ändern sich nicht. Es wird immer nur ein Geldbetrag geschuldet.

Zum Vermögen gehören z. B. Grundstücke, Wertpapiere, Bankguthaben, Versicherungen, Luxusgüter, Pkw, Forderungen oder auch ein eigener Gewerbebetrieb. Der Vermögenszuwachs eines oder beider Ehepartner kann sich auch daraus ergeben, dass während der Ehe Schulden abbezahlt wurden.

Sie können während der Ehe den Zugewinnausgleich durch notariellen Vertrag ausschließen, z. B. im Rahmen eines Ehevertrages. Sie können den Zugewinn auf diese Art auch ändern oder einen anderen Güterstand (Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) vereinbaren.

Im Falle der Scheidung wird der Zugewinnausgleich nur auf Antrag durchgeführt. Das Scheidungsgericht kümmert sich regelmäßig gar nicht um die Frage des Zugewinns.

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Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft mögen bitte die Begriffe „Mann“ und „Frau“ sowie „Er“ und „Sie“ passend für sie lesen.

postheadericon Versorgungsausgleich – was ist das?

Wenn Sie sich scheiden lassen wollen, führt das Familiengericht grundsätzlich den sog. Versorgungsausgleich durch. Das bedeutet, dass die während der Ehe von beiden Ehepartnern erworbenen Ansprüche auf Altersversorgung (aus gesetzlicher Rentenversicherung, Beamtenversorgung, Betriebsrenten, Zusatzversorgungen, privaten Rentenversicherungen, berufsständigen Versorgungen der Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte usw.) ausgeglichen werden.

Jede Versorgung, die ein Ehepartner in der Ehezeit erworben hat, wird dann ermittelt und danach zwischen beiden Eheleuten hälftig geteilt (interne Teilung). Ihre Renten erhalten Sie dann um diese Anteile gekürzt. Ehezeit ist die Zeit vom 1. des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum letzten des Monats, der der Zustellung der Scheidungsantragsschrift vorausgeht.

Sie erhalten von Ihrem Anwalt einen Fragebogen, in dem Sie die Rentenversicherungsträger, bei denen Sie eingezahlt haben, eintragen. Der ausgefüllte Fragebogen wird dann mit dem Scheidungsantrag an das Gericht gesandt. Dieses sendet den Fragebogen an die entsprechenden Rentenversicherungsträger, die daraufhin die jeweiligen Ehezeitanteile ermitteln, und diese Auskünfte (mit den Versicherungsverläufen) an das Gericht zurücksenden. Neben Ihren eigenen erhalten Sie auch die Auskünfte Ihres Ehepartners, entweder über Ihren Anwalt, oder – falls Sie nicht anwaltlich vertreten sind, weil Sie sich z. B. entschieden haben, nur einen Anwalt zu beauftragen (s. unser Blog-Artikel dazu) direkt vom Gericht. Ohne die Auskünfte können Sie nicht geschieden werden, und es dauert meist einige Monate, bis alle Auskünfte vorliegen.

Es ist auch möglich, den Versorgungsausgleich nicht durchzuführen. Bei einer Ehedauer von bis zu drei Jahren wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchgeführt. Aber auch, wenn Sie bereits länger als drei Jahre verheiratet sind, kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden, dann durch notariellen Vertrag oder gerichtlichen Vergleich. Wenn Sie sich entschieden haben, nur einen Anwalt zu beauftragen, müssen Sie den Versorgungsausgleich allerdings zwingend durch Notarvertrag ausschließen, ein Verzicht durch gerichtlichen Vergleich ist dann nicht möglich.

postheadericon “Gesetzlicher” Umgang?

Wir hören von unseren Mandanten häufiger, wenn es um das Umgangsrecht der Eltern mit ihrem Kind geht, dass der Umgang der gesetzliche sein soll. Gemeint ist dann meistens die Variante, dass der Umgangsberechtigte – also der, bei dem das Kind nicht lebt – es 14-tägig am Wochenende betreut, oder aber der Unterschied zwischen Sorgerecht und Umgangsrecht ist nicht klar.  Das Umgangsrecht besteht nämlich unabhängig vom Sorgerecht. Das bedeutet, dass auch ein Elternteil, der nicht sorgeberechtigt ist, ein Recht auf Umgang mit seinem Kind hat. Nach einer Scheidung haben allerdings  in der Regel beide Eltern auch weiterhin die gemeinsame Sorge für das Kind.  Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, hat dann auf jeden Fall  ein Recht auf Umgang mit dem Kind.  Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kommt seiner Unterhaltsverpflichtung dann durch die tatsächliche Betreuung des Kindes nach (Betreuungsunterhalt) und der Umgangsberechtigte leistet den Unterhalt durch Zahlung von Geld (Barunterhalt).

Das Umgangsrecht dient dazu, es dem von der täglichen Betreuung ausgeschlossenen Elternteil zu ermöglichen, sich vom Befinden seines Kindes und dessen Entwicklung persönlich laufend zu überzeugen. Das Kind soll eigene Erfahrungen mit dem anderen Elternteil, bei dem es nicht ständig lebt, machen können, z. B. zu dessen Ansichten und Lebensführung.

Tatsächlich gibt es keinen gesetzlichen Umgang. Das Gesetz sagt in § 1684 Abs. 1 BGB: „Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“; und in Abs. 3: „Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung (…) näher regeln.“

Satz 1 beginnt also mit dem Recht des Kindes. Das Umgangsrecht ist demnach wichtig für die Entwicklung des Kindes und dient grundsätzlich seinem Wohl. Umgekehrt haben auch die Eltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Grundgedanke ist der, dass das Kind den Umgang mit beiden Eltern braucht und auch, dass es den Eltern gelingt, einen regelmäßigen Umgang einvernehmlich zu regeln. Wie ein regelmäßiger Umgang im Einzelfall aussieht, wird also im besten Fall durch eine Einigung der Eltern erzielt. Sie kennen Ihr Kind und Ihre Lebensumstände sowie die Lebensumstände Ihres Expartners am besten!

Zunehmend wird das sogenannte Wechselmodell als Umgangsregelung praktiziert. Dann lebt das Kind bei beiden Eltern zu gleichen Teilen, ist also z. B. im Wechsel eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Vater. Das Kind wird also von beiden in gleichem Umfang betreut. In dem Fall sorgen beide Eltern gleichmäßig für das Kind Da aber auch beide gleichmäßig betreuen, fällt die Barunterhaltspflicht beim Wechselmodell weg. Der BGH verlangt aber für den Wegfall der Barunterhaltspflicht, dass tatsächlich nahezu hälftige Betreuung vorliegt. Es heißt hier: „Wenn die Eltern ihr Kind in der Weise betreuen, dass es in etwa gleichlangen Phasen abwechselnd jeweils bei dem einen und dem anderen Elternteil lebt, dann lässt sich ein Schwerpunkt der Betreuung nicht ermitteln.“ Solange also der zeitliche Schwerpunkt der Betreuung bei einem Elternteil liegt,  ändert sich an der Barunterhaltsverpflichtung des Umgangberechtigten nichts.

Wenn es den Eltern entgegen dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht gelingt, das Umgangsrecht einvernehmlich zu regeln, kann das Familiengericht eine verbindliche Entscheidung treffen. Es erfolgt dann eine konkrete Ausgestaltung der Umgangsregelung, je nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der konkreten Lebensverhältnisse beider Eltern und des Kindes.

postheadericon Es geschehen noch Zeichen und Wunder …

Mit dieser Einleitung verkündete unsere Mandantin die gute Nachricht, dass sie letztlich und vollkommen unerwartet (da früher abgelehnt)  für ihren Behindertenbegleithund (BBH) im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „B“ erhalten hatte. B berechtigt zur Mitnahme einer BegleitPERSON im öffentlichen Straßenverkehr.

Frau D leidet unter einer äußerst seltenen Diabetes-Erkrankung. Hierbei wird die Unterzuckerungssymptomatik auch auf Grund der erforderlichen Medikation verschleiert. Ihr speziell ausgebildeter Hund wittert die Unterzuckerung (Hunde riechen etwa eine Million Mal besser als wir Menschen) und hilft ihr dann sowohl bei schwindender Orientierung als auch bei Bewusstseinsverlust.

Allgemein bekannt ist der BBH als Führhund für sehbehinderte Menschen. Der BBH oder auch Servicehund genannt leistet aber auch anderen behinderten Menschen wertvolle Unterstützung und gibt ihnen so ein hohes Maß an Selbständigkeit zurück. Bei Bedarf kann der Servicehund eben nicht nur Blinde/Sehbehinderte führen, sondern auch einen Rollstuhl ziehen, sämtliche Alltagsgegenstände auf Kommando aufheben und bringen, Kleidungsstücke an-/ausziehen, in einer speziellen Packtasche Einkäufe nach Hause tragen. Er kann z. B. Hörbehinderten auf Zettel geschriebene Nachrichten im Maul tragend überbringen, das Tür-/Telefonklingeln, Schreien eines Babys, Feueralarm usw. durch entsprechendes Anstupsen anzeigen, als Notfallmeldehund selbständig Hilfe holen, den Medikamentenbedarf bei Epileptikern, Diabetikern, Herz-/Kreislaufpatienten anzeigen bzw. vor sich anbahnenden Anfällen warnen, Türen öffnen und Schalter betätigen.

Menschen mit Behinderungen sind also auf die Hilfe ihrer Servicehunde angewiesen. Daher begleiten sie sie z. B. auch in öffentliche Gebäude, zu kulturellen oder anderen Veranstaltungen, in die Kirche, zum Arzt, auf Reisen, ins Restaurant und beim Einkaufen. In unserem Fall konnte Frau D ihren Vierbeiner endlich auch mit ins Krankenhaus zum stationären Aufenthalt nehmen – nach entsprechender Stellungnahme der dortigen Hygienikerin.

Der Servicehund hat in der Konsequenz auch besondere Rechte: Er ist von der Leinenpflicht befreit, vielerorts ist sein Mitbringen in Lebensmittelgeschäften ausdrücklich erlaubt und auf Flugreisen dürfen behinderte Menschen ihren Servicehund in die Passagierkabine mitnehmen (vgl. Veröffentlichungen der Vereinigung der Servicehundehalter Deutschlands – VSHD).

Für das Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis muss man bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge von Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sein. Regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind Personen, die aufgrund ihrer Behinderung in der Orientierungs- und/oder Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkt sind. Diese Voraussetzungen sind im Fall unserer Mandantin offensichtlich erfüllt. Davon hat sie die Behörde letztlich auch überzeugen können. Die zeitintensive Vorarbeit von Frau D, d. h. Korrespondenz aller Art mit verschiedensten Ämtern, Gremien, medizinischen Einrichtungen usw. hatte sich endlich gelohnt. Was lange währt, wird endlich gut.