Autorenarchiv

postheadericon Bielefeld: Vortrag über Mediation

Heute halte ich gemeinsam mit dem Mediator Klaus Wilmsmeyer (www.mediations-weise.de) einen Vortrag über Mediation.

Der Abend gibt einen umfassenden Einblick in die Methode und den Nutzen von Mediation:  Sie ist lösungs- und zukunftsorientiert und die Konfliktparteien bleiben dabei – anders als etwa in einem Gerichtsverfahren – voll verantwortlich.

Zeit und Ort: Donnerstag, 23.2.2012, in der VHS Bielefeld im Ravensberger Park, Raum 240. Der Vortrag beginnt um 18:15 Uhr.
Titel:
Mediation – der Weg vom Streit zu Lösungen

Weitere Informationen finden Sie unter diesem Link.

Diese Veranstaltung ist kostenfrei und kann ohne Anmeldung besucht werden. Ich würde mich freuen, Sie bei dieser Veranstaltung begrüßen zu dürfen!

postheadericon Bielefeld: Vortrag über Elternunterhalt

Am Mittwoch, den 15.2.2012, halte ich in der VHS Bielefeld einen Vortrag zum Thema Elternunterhalt.


Zeit und Ort:
Mittwoch, 15.2.2012, in der VHS Bielefeld im Ravensberger Park, Historischer Saal. Der Vortrag beginnt um 18:15 Uhr.
Titel:
Wer muss zahlen, wenn die Eltern im Pflegeheim sind?

Wenn die eigenen Eltern im Pflegeheim untergebracht werden, wirft diese Situation für die erwachsenen Kinder viele Fragen auf: Wer bezahlt das Pflegeheim, wenn das Geld der Eltern nicht reicht? Müssen die erwachsenen Kinder für ihre Eltern Unterhalt zahlen? Und wenn ja, wieviel? Schließlich führen sie mittlerweile ihr eigenes Leben und haben sich einen gewissen Lebensstandard aufgebaut.

An diesem Abend geht es darum, wann und in welchem Umfang erwachsene Kinder gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig sind. Ich werde erläutern, welche Freibeträge in Bezug auf Einkommen und Vermögen gelten und was bei deren Berechnung zu beachten ist. Außerdem wird die Rolle des Sozialamts bei der Geltendmachung des Elternunterhalts beleuchtet. Ich gebe Tipps, welche Auskünfte erteilt werden müssen und wie man sich gegenüber dem Sozialamt am besten verhält. Nach dem Vortrag stehe ich  zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung.

Ende der Veranstaltung ist um 20:30 Uhr. Weitere Informationen finden Sie unter diesem Link.

Der Besuch des Vortrags ist kostenlos, eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Ich freue mich auf Ihr Kommen!

postheadericon Keine neue Düsseldorfer Tabelle für 2012

Nach einer Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird es für das Jahr 2012 keine neue Düsseldorfer Tabelle geben.

Da weder gesetzliche noch steuerliche Änderungen eine Anpassung erfordern, gelten somit weiterhin die Beträge der Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2011. Die darin festgelegten Unterhaltsbeträge und Freibeträge bzw. Selbstbehaltssätze behalten damit auch im Jahr 2012 ihre Gültigkeit.

postheadericon Taschengeldanspruch: Forderung des Sozialamts um 220 Euro reduziert

Unsere Mandantin sollte Elternunterhalt zahlen, und zwar annähernd 290 Euro monatlich. Bei der Berechnung war das Sozialamt davon ausgegangen, dass sie einen erheblichen Taschengeldanspruch gegen ihren Ehemann hat. Allerdings verfügt die Mandantin selbst über Erwerbseinkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung. Nach der BGH-Rechtsprechung (z.B. Urteile vom 21.1.1998, XII ZR 140/96 und vom 15.10.2003, YII ZR 122/00) besteht gegen den Ehegatten jedoch gar kein Anspruch auf Zahlung eines Taschengeldes, wenn der Unterhaltspflichtige selbst über eigene Einkünfte verfügt, die höher als ein etwaiger Taschengeldanspruch sind.

Diese Argumentation hat das Sozialamt schließlich akzeptiert. Dadurch hat sich die Forderung von 290 Euro auf 70 Euro monatlich verringert. Das ist ein Betrag, mit dem unsere Mandantin gut leben kann.

postheadericon Scheidung mit nur einem Anwalt

Oft kommen Mandanten zu uns, die sich scheiden lassen wollen, aber aus Kostengründen nur einen Anwalt beauftragen möchten. Vor allem, wenn sich die Eheleute noch einigermaßen verstehen, kommen manchmal sogar beide zum vereinbarten Termin in unsere Kanzlei in Bielefeld. Sie möchten eine Scheidung mit nur einem Anwalt.

Das geht, aber es gibt einiges, was dabei zu beachten und vielen Menschen nicht bekannt ist:

Kein gemeinsamer Anwalt möglich

Das Wichtigste vorweg: Es ist rechtlich nicht möglich, dass die scheidungswilligen Eheleute gemeinsam einen Anwalt beauftragen. Wir können und dürfen als Anwälte immer nur eine Partei beraten und vertreten. Und bei einer Scheidung sind die Eheleute vor Gericht nun einmal Gegner – selbst wenn sie sich über die Scheidung selbst absolut einig sind. Außerdem kann es passieren, dass es im Verlauf des Scheidungsverfahrens doch noch zu Streit zwischen den Eheleuten kommt. Dann würde ein “gemeinsamer Anwalt” in einen großen Interessenkonflikt geraten. Damit es zu dieser Situation nicht kommt, hat der Gesetzgeber hier also von vornherein einen Riegel vorgeschoben.

Nur ein Ehegatte beauftragt einen Anwalt für die Scheidung

Dennoch ist es möglich, dass sich Eheleute, bei denen es keinen Streit um Unterhalt, Hausrat, Kinder, Vermögen und Versorgungsausgleich gibt, untereinander darauf einigen, dass nur einer von ihnen einen Anwalt oder eine Anwältin für die Scheidung beauftragt. Der Ehepartner, der den Scheidungsantrag stellt, muss nämlich nach dem Gesetz anwaltlich vertreten sein. Daran führt kein Weg vorbei.

Der andere Ehegatte stimmt der Scheidung zu

Der andere Ehepartner kann dann allerdings vor Gericht keine eigenen Anträge stellen. Er wird aber vom Gericht in der mündlichen Verhandlung angehört und kann dem Scheidungsantrag seines Ehepartners zustimmen. Wenn es also keinen Streit zwischen den Eheleuten gibt, ist es auf diese Weise möglich, dass nur einer einen Anwalt beauftragt und die Anwaltskosten auch nur einmal anfallen.

Falls es doch zu Streit kommt oder eine zusätzliche Beratung gewünscht wird

Übrigens: Sollte es im Verlauf des Scheidungsverfahrens doch noch zu Streit kommen, kann sich der andere Ehegatte natürlich jederzeit doch noch einen eigenen Anwalt nehmen. Manchmal empfiehlt es sich auch, dass sich der andere Ehegatte zumindest einmal anwaltlich beraten lässt, um sicher zu gehen, dass die Scheidung so, wie sie geplant ist, nicht doch mit Nachteilen für ihn verbunden ist.

Nach diesem kleinen Exkurs geht es weiter mit dem Fall, dass sich die Eheleute einig sind und nur ein Anwalt für die Scheidung beauftragt wurde:

Die Anwaltskosten

Die Rechnung des Anwalts muss  natürlich derjenige bezahlen, der ihn beauftragt hat. Aber selbstverständlich können sich die Eheleute untereinander darauf einigen, dass der andere Ehegatte demjenigen, der den Anwalt beauftragt hat, einen Teil oder die Hälfte dieser Kosten später ersetzt.  Allerdings kann nur derjenige, der den Anwalt beauftragt und bezahlt hat, diese Kosten auch steuerlich geltend machen.

Die Gerichtskosten

Darüber hinaus fallen mit der Stellung des Scheidungsantrages auch die Gerichtskosten an. Das Gericht wird nämlich erst tätig, wenn diese Kosten bezahlt sind. Die Gerichtskosten muss ebenfalls derjenige bezahlen, der den Scheidungsantrag stellt. Mit dem Scheidungsbeschluss entscheidet das Gericht später aber in der Regel, dass diese Kosten “gegeneinander aufgehoben” werden. Das bedeutet, dass die Kosten von den Eheleuten hälftig getragen werden und derjenige, der den Scheidungsantrag gestellt und die Gerichtskosten eingezahlt hat, gegen seinen ehemaligen Ehepartner einen Anspruch auf Erstattung der Hälfte dieses Betrages hat.

Die Rechtskraft der Scheidung

Es gibt noch eine weitere Besonderheit bei der Scheidung mit nur einem Anwalt, die die Rechtskraft der Scheidung betrifft. Wenn beide Eheleute anwaltlich vertreten sind und die Scheidung sofort rechtskräftig werden soll, können sie noch in der mündlichen Verhandlung auf Rechtsmittel verzichten. Dann wird die Scheidung sofort rechtskräftig. Wenn aber ein Ehegatte keinen Anwalt hat, ist das nicht möglich, da dieser Verzicht nur mit anwaltlicher Vertretung gültig ist. In diesem Fall wird die Scheidung erst rechtskräftig, nachdem der Scheidungsbeschluss an beide Eheleute geschickt wurde und seit der Zustellung ein Monat – das ist die Frist für eine Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss – verstrichen ist. Wenn beide Eheleute es mit der Scheidung sehr eilig haben, nimmt sich daher manchmal der andere Ehepartner nur für den Gerichtstermin doch noch einen eigenen Anwalt. Dafür fallen dann aber natürlich weitere Kosten – nämlich die Kosten für die Vertretung durch diesen Anwalt im Gerichtstermin – an.

In unserer Praxis reicht es den meisten Mandanten aber, wenn die Scheidung erst einen guten Monat nach dem Gerichtstermin rechtskräftig wird. In vielen Fällen ist so eine “Scheidung mit nur einem Anwalt” unkompliziert und – im Gegensatz zu einem “Rosenkrieg mit 2 Anwälten” – auch relativ kostengünstig.

postheadericon Schnelle Scheidung – langsame Geschäftsstelle

Die Scheidung war – von der Antragstellung bis zur Rechtskraft – in 15 Minuten durch. Aber den rechtskräftigen Scheidungsbeschluss hat die Geschäftsstelle des Gerichts erst 4 Wochen später zugeschickt…

postheadericon Scheidung in 15 Minuten

Kürzlich durfte ich die wohl schnellste Scheidung meiner bisherigen Laufbahn erleben – und ich nehme an, die wird auch nicht mehr zu toppen sein:

Von der Antragstellung bis zur rechtskräftigen Scheidung hat es gerade mal 15 Minuten gedauert!

Und das kam so:

Als meine Mandantin zum Erstgespräch kam, hatte sie zwei Anliegen:

1. Sie wollte so schnell wie möglich geschieden werden.
2. Sie wollte, dass ihr Ehemann sie nicht mehr belästigt.

Das Problem bei der schnellen Scheidung war, dass das dafür erforderliche Trennungsjahr noch nicht abgelaufen war. Die Mandantin war erst im Oktober 2010 aus der früheren Ehewohnung ausgezogen. Auf Nachfrage erklärte sie, dass eine Trennung innerhalb der Wohnung auch nicht wirklich stattgefunden habe. Außerdem wolle ihr Ehemann die Scheidung nicht. Er habe ihr sogar schon damit gedroht, dass er dafür sorgen würde, dass ein anderer Mann sie auch nicht bekäme.

Wobei wir bei Punkt 2 waren: Die Mandantin erzählte mir, dass sie sich zwar eine eigene Wohnung genommen habe, aber weil ihr Noch-Mann dort immer wieder auftauchte, verstecke sie sich zur Zeit bei Bekannten. Die weiteren Einzelheiten lasse ich jetzt mal aus. Jedenfalls habe ich für die Mandantin einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz beim zuständigen Familiengericht gestellt. Daraufhin beraumte der Richter kurzfristig einen Termin zur mündlichen Verhandlung an. Meine Mandantin wollte dort aber auf keinen Fall hingehen: Sie hatte Angst, von ihrem Noch-Mann “abgefangen” zu werden.

So ging ich also alleine zu dem Gerichtstermin. Auf der Gegenseite waren der Noch-Mann und dessen Anwalt zugegen. Irgendwann während der Verhandlung, während der die Gegenseite die Vorwürfe meiner Mandantin bestritt und außerdem äußerte, dass auch von dort die Scheidung gewünscht würde, fragte der Richter den Noch-Mann, was denn dessen Herzenswunsch sei. Darauf antwortete dieser: “Dass endlich Ruhe einkehrt!”

Der Richter wollte wissen, ob denn durch eine Scheidung Ruhe einkehren würde. Das bejahte der Noch-Mann. Ich sagte ebenfalls, dass dies der größte Wunsch meiner Mandantin sei, allein das Trennungsjahr sei das Problem…

Daraufhin meinte der Richter, er hätte doch irgendwo in den Akten gelesen, dass die beiden schon seit Mai letzten Jahres getrennt gelebt hätten, zunächst innerhalb der Wohnung. Er war ziemlich überzeugend!

Der Noch-Mann bestätigte das auch. Da machte der Richter den Vorschlag, es könne doch jetzt einer von uns Anwälten einen Scheidungsantrag stellen. Und wenn ich es schaffen würde, meine Mandantin telefonisch zu erreichen, würde er die vorgeschriebene Anhörung am Telefon durchführen.

Gesagt, getan: Der gegnerische Anwalt nahm Papier und Kugelschreiber zur Hand und fing an, den Scheidungsantrag zu schreiben. In der Zwischenzeit setzte ich mit meinem Handy bewaffnet auf dem Gerichtsflur alle Hebel in Gang, um meine Mandantin zu erreichen. Das war nämlich gar nicht so einfach – aber nach mehreren Telefonaten gelang es mir schließlich. Währenddessen war der Richter losmarschiert, um den handgeschriebenen Scheidungsantrag des gegnerischen Kollegen auf der Geschäftsstelle zu kopieren. Mir wurde dann offiziell eine Kopie überreicht. Damit war der Scheidungsantrag zugestellt. Die Mandantin wurde vom Richter am Telefon angehört. Auf den Versorgungsausgleich wurde per Vergleich verzichtet (die Ehe hatte sowieso nur ein paar Jahre gedauert, und nach neuem Recht muss der Versorgungsausgleich bei einer Ehezeit von unter 3 Jahren nur auf Antrag durchgeführt werden). Beide Parteien bekamen außerdem Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Dann wurde auch schon die Ehe geschieden. Da beide Eheleute anwaltlich vertreten waren, verzichteten wir auf Rechtsmittel. Damit war die Scheidung rechtskräftig.

Und das Ganze hat wie gesagt von der Antragstellung bis zur Rechtskraft nur eine Viertelstunde gedauert. So etwas hatten weder der gegnerische Kollege noch ich vorher schon einmal erlebt.

Die Mandantin war jedenfalls sehr zufrieden und konnte ihr Glück kaum fassen – wer wird auch schon so schnell geschieden, ohne überhaupt anwesend sein zu müssen!

postheadericon Ist die Verstorbene der Verständigung in deutscher Sprache fähig?

Nachdem die Ehefrau unseres Mandanten verstorben war, hatte er eine Witwerrrente bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt. Diese wurde abgelehnt. Wir vertreten ihn im Widerspruchsverfahren und haben wie üblich erst einmal Akteneinsicht beantragt.
In der Akte lese ich nun, dass die Deutsche Rentenversicherung im Zuge der Ermittlungen auch den Hausarzt der verstorbenen Ehefrau des Mandanten angeschrieben hatte.

Und diese Antwort des Arztes findet sich in der Akte:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie fügten einen Vordrucksatz Befundbericht R 3214 bei. Wir können uns nicht vorstellen, dass Sie ernsthaft die Beantwortung dieses Befundberichtes von uns verlangen. Punkt 5 Ihrer Anfragen nach den jetzigen Beschwerden eines bereits am 29.3.2010 Verstorbenen kann aus medizinischer Sicht nicht beantwortet werden und ist aus menschlicher Sicht recht pietätlos. Auch Frage 6 nach Funktionseinschränkungen eines bereits Verstorbenen hat eher metaphysischen Charakter. Auch die Frage 8 nach derzeitiger Therapie lässt sich bis auf den Hinweis auf die durchgeführte Grabpflege nicht sinnvoll beantworten. Auch weitere Fragen wie z. B. Nr. 14: “Zur Zeit arbeitsunfähig?” oder Nr. 17: “Verständigung in deutscher Sprache fähig?” oder Nr. 18 “Besteht Reisefähigkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln?” entbehrt nicht eines gewissen Zynismus.

Ich darf Sie bitten, falls weiteres medizinisches Interesse besteht, eine Anfrage mit präzisen medizinischen Fragen zu stellen und keine sinnlosen Fragebögen durch die Gegend zu schicken.

Sehr gute Reaktion – der Arzt gefällt mir!

postheadericon Pflegemediation: Wenn Eltern zum Pflegefall werden

Eine bestehende oder drohende Pflegesituation kann zu vielfältigen Konflikten z. B. zwischen Eltern und erwachsenen Kindern oder zwischen Geschwistern untereinander führen. Dass eine Mediation in diesen Fällen gut geeignet sein kann, diese Konflikte zu lösen, ist noch nicht sonderlich bekannt. Daher möchten wir in diesem Artikel einmal die Möglichkeit der sogenannten Pflegemediation vorstellen.

Was ist überhaupt Mediation?

Jedenfalls hat Mediation nichts mit Meditation zu tun: Mediation heißt übersetzt soviel wie Vermittlung und ist eine Möglichkeit für die Beteiligten, eigenverantwortlich eine Lösung für ihren Konflikt zu erarbeiten. Bei der Mediation sitzen Sie also nicht nur still herum und tun nichts, sondern werden aktiv – unter Anleitung eines Mediators, der Sie durch den Mediationsprozess führt. Dabei geht es vor allem darum, dass bei der Vereinbarung, die das Ziel der Mediation ist, die Interessen und Bedürfnisse aller Beteiligten gewürdigt und berücksichtigt werden.

Wie kann nun eine Mediation für den Fall, dass Eltern zum Pflegefall werden, hilfreich sein?

Zunächst einmal kann eine sogenannte Pflegemediation sogar schon sinnvoll sein, bevor diese Situation eintritt. Das hat den Vorteil, dass die Eltern sich selbst aktiv an der Mediation beteiligen können. Aber auch nach Eintritt des Pflegefalls können die Eltern noch in die Mediation einbezogen werden. Es ist z. B. denkbar, dass die Mediation dann im Pflegeheim stattfindet. Und wenn der pflegebedürftige Elternteil aufgrund einer Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage ist, aktiv an der Mediation teilzunehmen, kann eine Mediation zwischen den Geschwistern, gegebenenfalls noch unter Einbeziehung des Ehegatten des pflegebedürftigen Elternteils, sinnvoll sein.

Was können Sie alles in der Mediation vereinbaren?

Worüber Sie im Verlauf der Mediation Vereinbarungen treffen, entscheiden Sie selbst: So können Sie z. B. zur Frage der Übernahme der Pflegekosten zu einer Lösung kommen. Auch verschiedene Möglichkeiten, das Erbe der Eltern zu erhalten, können in der Mediation verhandelt werden. Geschwister können vereinbaren, wie die Pflege organisiert werden soll. Und Geschwister mit guten Einkommensverhältnissen, die dem Sozialamt keine Auskünfte über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse geben möchten, können Vereinbarungen darüber treffen, wie die Pflegekosten unter ihnen aufgeteilt werden, so dass das Sozialamt außen vor bleiben kann.

Bei der vorbeugenden Pflegemediation können die Eltern gemeinsam mit ihren erwachsenen Kindern in der Mediation erarbeiten, was in einem Pflegefall gelten soll. So kann es beispielsweise Vereinbarungen darüber geben, wer die Pflege übernehmen soll – ein Pflegedienst, eines oder mehrere der erwachsenen Kinder oder ein Pflegeheim.

Es können außerdem Vereinbarungen getroffen werden zu Fragen der rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen.

Es empfiehlt sich, begleitend zur Mediation eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen – denn nur wenn Sie über Ihre Rechten und Pflichten nach dem Gesetz Bescheid wissen, können Sie in der Verhandlung während der Mediation auch darüber verfügen.

Sie sehen also, es gibt vielfältige Anwendungsbereiche, in denen eine Pflegemediation sinnvoll ist. Unserer Meinung nach ist sie in vielen Fällen eine gute Investition in Ihre Zukunft und die Ihrer Eltern.

Wie finden Sie einen Mediator oder eine Mediatorin?

Wenn Sie an einer Pflegemediation interessiert und auf der Suche nach einem Mediator oder einer Mediatorin sind, empfehlen wir Ihnen die Mediatorensuche auf der Seite der Bundesarbeitsgemeinschaft für Familienmediation. Auch in unserer Kanzlei bieten wir Pflegemediation an. Beide Anwältinnen sind auch Mediatorinnen und wurden nach den Richtlinie der Bundesarbeitsgemeinschaft für Familienmediation ausgebildet.

postheadericon Willkommen auf unserem Kanzlei-Blog

Schon lange wollten wir einen Kanzlei-Blog einrichten – jetzt ist es soweit! Hier wollen wir Sie mit Berichten über spannende und alltägliche Begebenheiten unterhalten und Sie mit interessanten Artikeln über verschiedene Themen informieren. Wir hoffen, Sie finden Gefallen an unserem Blog und freuen uns auf und über Ihre Kommentare.

Mit herzlichen Grüßen

Iris Sümenicht und Margarete Görtz