Bielefeld: Vortrag über Mediation
Heute halte ich gemeinsam mit dem Mediator Klaus Wilmsmeyer (www.mediations-weise.de) einen Vortrag über Mediation.
Der Abend gibt einen umfassenden Einblick in die Methode und den Nutzen von Mediation: Sie ist lösungs- und zukunftsorientiert und die Konfliktparteien bleiben dabei – anders als etwa in einem Gerichtsverfahren – voll verantwortlich.
Zeit und Ort: Donnerstag, 23.2.2012, in der VHS Bielefeld im Ravensberger Park, Raum 240. Der Vortrag beginnt um 18:15 Uhr.
Titel: “Mediation – der Weg vom Streit zu Lösungen”
Weitere Informationen finden Sie unter diesem Link.
Diese Veranstaltung ist kostenfrei und kann ohne Anmeldung besucht werden. Ich würde mich freuen, Sie bei dieser Veranstaltung begrüßen zu dürfen!
Bielefeld: Vortrag über Elternunterhalt
Am Mittwoch, den 15.2.2012, halte ich in der VHS Bielefeld einen Vortrag zum Thema Elternunterhalt.
Zeit und Ort: Mittwoch, 15.2.2012, in der VHS Bielefeld im Ravensberger Park, Historischer Saal. Der Vortrag beginnt um 18:15 Uhr.
Titel: “Wer muss zahlen, wenn die Eltern im Pflegeheim sind?”
Wenn die eigenen Eltern im Pflegeheim untergebracht werden, wirft diese Situation für die erwachsenen Kinder viele Fragen auf: Wer bezahlt das Pflegeheim, wenn das Geld der Eltern nicht reicht? Müssen die erwachsenen Kinder für ihre Eltern Unterhalt zahlen? Und wenn ja, wieviel? Schließlich führen sie mittlerweile ihr eigenes Leben und haben sich einen gewissen Lebensstandard aufgebaut.
An diesem Abend geht es darum, wann und in welchem Umfang erwachsene Kinder gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig sind. Ich werde erläutern, welche Freibeträge in Bezug auf Einkommen und Vermögen gelten und was bei deren Berechnung zu beachten ist. Außerdem wird die Rolle des Sozialamts bei der Geltendmachung des Elternunterhalts beleuchtet. Ich gebe Tipps, welche Auskünfte erteilt werden müssen und wie man sich gegenüber dem Sozialamt am besten verhält. Nach dem Vortrag stehe ich zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung.
Ende der Veranstaltung ist um 20:30 Uhr. Weitere Informationen finden Sie unter diesem Link.
Der Besuch des Vortrags ist kostenlos, eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Ich freue mich auf Ihr Kommen!
Keine neue Düsseldorfer Tabelle für 2012
Nach einer Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird es für das Jahr 2012 keine neue Düsseldorfer Tabelle geben.
Da weder gesetzliche noch steuerliche Änderungen eine Anpassung erfordern, gelten somit weiterhin die Beträge der Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2011. Die darin festgelegten Unterhaltsbeträge und Freibeträge bzw. Selbstbehaltssätze behalten damit auch im Jahr 2012 ihre Gültigkeit.
Was ist der Zugewinnausgleich?
Die Zugewinngemeinschaft ist der so genannte gesetzliche Güterstand. Wenn Sie heiraten und nicht zum Notar gehen, leben Sie während der Ehe in diesem Güterstand.
Vielfach wird angenommen, dass alles, was Sie dann während der Ehe anschaffen oder an Vermögen erwerben, beiden Eheleuten gehört. Dies ist aber nicht der Fall. Die Zugewinngemeinschaft kommt überhaupt nur dann zum Tragen, wenn Sie sich scheiden lassen, im Zugewinnausgleich.
Dann wird das Anfangsvermögen AV (am Tag der Heirat) von Mann und Frau*** mit dem Endvermögen EV (am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehepartner) verglichen und die Hälfte der Differenz des Zugewinns (während der Ehe erwirtschaftetes Vermögen von Mann und Frau) ausgeglichen. Das Anfangsvermögen kann (anders als früher) auch negativ sein, weil Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden sind, abzuziehen sind.
Ein Beispiel zum Zugewinnausgleich:
AV Er: 10.000 Sie: 20.000
EV Er: 40.000 Sie: 60.000
Zugewinn Er: 30.000 Sie: 40.000
Hier hat sie während der Ehe einen um 10.000 höheren Zugewinn als er erwirtschaftet und muss an ihn die Hälfte, also 5.000, auszahlen.
Es lässt sich natürlich häufig trefflich darüber streiten, wem denn nun bestimmte Dinge gehören, beiden gemeinsam oder ihm oder ihr allein. Was ist z. B. mit Schenkungen der Eltern und Schwiegereltern? Die Entscheidung darüber ist dann von verschiedenen Faktoren abhängig (z. B. davon, wann geschenkt wurde oder ob nur mit der Vorstellung geschenkt wurde, dass die Ehe hält).
Beim Zugewinnausgleich werden keine Güter übertragen. Die Eigentumsverhältnisse ändern sich nicht. Es wird immer nur ein Geldbetrag geschuldet.
Zum Vermögen gehören z. B. Grundstücke, Wertpapiere, Bankguthaben, Versicherungen, Luxusgüter, Pkw, Forderungen oder auch ein eigener Gewerbebetrieb. Der Vermögenszuwachs eines oder beider Ehepartner kann sich auch daraus ergeben, dass während der Ehe Schulden abbezahlt wurden.
Sie können während der Ehe den Zugewinnausgleich durch notariellen Vertrag ausschließen, z. B. im Rahmen eines Ehevertrages. Sie können den Zugewinn auf diese Art auch ändern oder einen anderen Güterstand (Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) vereinbaren.
Im Falle der Scheidung wird der Zugewinnausgleich nur auf Antrag durchgeführt. Das Scheidungsgericht kümmert sich regelmäßig gar nicht um die Frage des Zugewinns.
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Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft mögen bitte die Begriffe „Mann“ und „Frau“ sowie „Er“ und „Sie“ passend für sie lesen.
Taschengeldanspruch: Forderung des Sozialamts um 220 Euro reduziert
Unsere Mandantin sollte Elternunterhalt zahlen, und zwar annähernd 290 Euro monatlich. Bei der Berechnung war das Sozialamt davon ausgegangen, dass sie einen erheblichen Taschengeldanspruch gegen ihren Ehemann hat. Allerdings verfügt die Mandantin selbst über Erwerbseinkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung. Nach der BGH-Rechtsprechung (z.B. Urteile vom 21.1.1998, XII ZR 140/96 und vom 15.10.2003, YII ZR 122/00) besteht gegen den Ehegatten jedoch gar kein Anspruch auf Zahlung eines Taschengeldes, wenn der Unterhaltspflichtige selbst über eigene Einkünfte verfügt, die höher als ein etwaiger Taschengeldanspruch sind.
Diese Argumentation hat das Sozialamt schließlich akzeptiert. Dadurch hat sich die Forderung von 290 Euro auf 70 Euro monatlich verringert. Das ist ein Betrag, mit dem unsere Mandantin gut leben kann.
Versorgungsausgleich – was ist das?
Wenn Sie sich scheiden lassen wollen, führt das Familiengericht grundsätzlich den sog. Versorgungsausgleich durch. Das bedeutet, dass die während der Ehe von beiden Ehepartnern erworbenen Ansprüche auf Altersversorgung (aus gesetzlicher Rentenversicherung, Beamtenversorgung, Betriebsrenten, Zusatzversorgungen, privaten Rentenversicherungen, berufsständigen Versorgungen der Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte usw.) ausgeglichen werden.
Jede Versorgung, die ein Ehepartner in der Ehezeit erworben hat, wird dann ermittelt und danach zwischen beiden Eheleuten hälftig geteilt (interne Teilung). Ihre Renten erhalten Sie dann um diese Anteile gekürzt. Ehezeit ist die Zeit vom 1. des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum letzten des Monats, der der Zustellung der Scheidungsantragsschrift vorausgeht.
Sie erhalten von Ihrem Anwalt einen Fragebogen, in dem Sie die Rentenversicherungsträger, bei denen Sie eingezahlt haben, eintragen. Der ausgefüllte Fragebogen wird dann mit dem Scheidungsantrag an das Gericht gesandt. Dieses sendet den Fragebogen an die entsprechenden Rentenversicherungsträger, die daraufhin die jeweiligen Ehezeitanteile ermitteln, und diese Auskünfte (mit den Versicherungsverläufen) an das Gericht zurücksenden. Neben Ihren eigenen erhalten Sie auch die Auskünfte Ihres Ehepartners, entweder über Ihren Anwalt, oder – falls Sie nicht anwaltlich vertreten sind, weil Sie sich z. B. entschieden haben, nur einen Anwalt zu beauftragen (s. unser Blog-Artikel dazu) direkt vom Gericht. Ohne die Auskünfte können Sie nicht geschieden werden, und es dauert meist einige Monate, bis alle Auskünfte vorliegen.
Es ist auch möglich, den Versorgungsausgleich nicht durchzuführen. Bei einer Ehedauer von bis zu drei Jahren wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchgeführt. Aber auch, wenn Sie bereits länger als drei Jahre verheiratet sind, kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden, dann durch notariellen Vertrag oder gerichtlichen Vergleich. Wenn Sie sich entschieden haben, nur einen Anwalt zu beauftragen, müssen Sie den Versorgungsausgleich allerdings zwingend durch Notarvertrag ausschließen, ein Verzicht durch gerichtlichen Vergleich ist dann nicht möglich.
Scheidung mit nur einem Anwalt
Oft kommen Mandanten zu uns, die sich scheiden lassen wollen, aber aus Kostengründen nur einen Anwalt beauftragen möchten. Vor allem, wenn sich die Eheleute noch einigermaßen verstehen, kommen manchmal sogar beide zum vereinbarten Termin in unsere Kanzlei in Bielefeld. Sie möchten eine Scheidung mit nur einem Anwalt.
Das geht, aber es gibt einiges, was dabei zu beachten und vielen Menschen nicht bekannt ist:
Kein gemeinsamer Anwalt möglich
Das Wichtigste vorweg: Es ist rechtlich nicht möglich, dass die scheidungswilligen Eheleute gemeinsam einen Anwalt beauftragen. Wir können und dürfen als Anwälte immer nur eine Partei beraten und vertreten. Und bei einer Scheidung sind die Eheleute vor Gericht nun einmal Gegner – selbst wenn sie sich über die Scheidung selbst absolut einig sind. Außerdem kann es passieren, dass es im Verlauf des Scheidungsverfahrens doch noch zu Streit zwischen den Eheleuten kommt. Dann würde ein “gemeinsamer Anwalt” in einen großen Interessenkonflikt geraten. Damit es zu dieser Situation nicht kommt, hat der Gesetzgeber hier also von vornherein einen Riegel vorgeschoben.
Nur ein Ehegatte beauftragt einen Anwalt für die Scheidung
Dennoch ist es möglich, dass sich Eheleute, bei denen es keinen Streit um Unterhalt, Hausrat, Kinder, Vermögen und Versorgungsausgleich gibt, untereinander darauf einigen, dass nur einer von ihnen einen Anwalt oder eine Anwältin für die Scheidung beauftragt. Der Ehepartner, der den Scheidungsantrag stellt, muss nämlich nach dem Gesetz anwaltlich vertreten sein. Daran führt kein Weg vorbei.
Der andere Ehegatte stimmt der Scheidung zu
Der andere Ehepartner kann dann allerdings vor Gericht keine eigenen Anträge stellen. Er wird aber vom Gericht in der mündlichen Verhandlung angehört und kann dem Scheidungsantrag seines Ehepartners zustimmen. Wenn es also keinen Streit zwischen den Eheleuten gibt, ist es auf diese Weise möglich, dass nur einer einen Anwalt beauftragt und die Anwaltskosten auch nur einmal anfallen.
Falls es doch zu Streit kommt oder eine zusätzliche Beratung gewünscht wird
Übrigens: Sollte es im Verlauf des Scheidungsverfahrens doch noch zu Streit kommen, kann sich der andere Ehegatte natürlich jederzeit doch noch einen eigenen Anwalt nehmen. Manchmal empfiehlt es sich auch, dass sich der andere Ehegatte zumindest einmal anwaltlich beraten lässt, um sicher zu gehen, dass die Scheidung so, wie sie geplant ist, nicht doch mit Nachteilen für ihn verbunden ist.
Nach diesem kleinen Exkurs geht es weiter mit dem Fall, dass sich die Eheleute einig sind und nur ein Anwalt für die Scheidung beauftragt wurde:
Die Anwaltskosten
Die Rechnung des Anwalts muss natürlich derjenige bezahlen, der ihn beauftragt hat. Aber selbstverständlich können sich die Eheleute untereinander darauf einigen, dass der andere Ehegatte demjenigen, der den Anwalt beauftragt hat, einen Teil oder die Hälfte dieser Kosten später ersetzt. Allerdings kann nur derjenige, der den Anwalt beauftragt und bezahlt hat, diese Kosten auch steuerlich geltend machen.
Die Gerichtskosten
Darüber hinaus fallen mit der Stellung des Scheidungsantrages auch die Gerichtskosten an. Das Gericht wird nämlich erst tätig, wenn diese Kosten bezahlt sind. Die Gerichtskosten muss ebenfalls derjenige bezahlen, der den Scheidungsantrag stellt. Mit dem Scheidungsbeschluss entscheidet das Gericht später aber in der Regel, dass diese Kosten “gegeneinander aufgehoben” werden. Das bedeutet, dass die Kosten von den Eheleuten hälftig getragen werden und derjenige, der den Scheidungsantrag gestellt und die Gerichtskosten eingezahlt hat, gegen seinen ehemaligen Ehepartner einen Anspruch auf Erstattung der Hälfte dieses Betrages hat.
Die Rechtskraft der Scheidung
Es gibt noch eine weitere Besonderheit bei der Scheidung mit nur einem Anwalt, die die Rechtskraft der Scheidung betrifft. Wenn beide Eheleute anwaltlich vertreten sind und die Scheidung sofort rechtskräftig werden soll, können sie noch in der mündlichen Verhandlung auf Rechtsmittel verzichten. Dann wird die Scheidung sofort rechtskräftig. Wenn aber ein Ehegatte keinen Anwalt hat, ist das nicht möglich, da dieser Verzicht nur mit anwaltlicher Vertretung gültig ist. In diesem Fall wird die Scheidung erst rechtskräftig, nachdem der Scheidungsbeschluss an beide Eheleute geschickt wurde und seit der Zustellung ein Monat – das ist die Frist für eine Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss – verstrichen ist. Wenn beide Eheleute es mit der Scheidung sehr eilig haben, nimmt sich daher manchmal der andere Ehepartner nur für den Gerichtstermin doch noch einen eigenen Anwalt. Dafür fallen dann aber natürlich weitere Kosten – nämlich die Kosten für die Vertretung durch diesen Anwalt im Gerichtstermin – an.
In unserer Praxis reicht es den meisten Mandanten aber, wenn die Scheidung erst einen guten Monat nach dem Gerichtstermin rechtskräftig wird. In vielen Fällen ist so eine “Scheidung mit nur einem Anwalt” unkompliziert und – im Gegensatz zu einem “Rosenkrieg mit 2 Anwälten” – auch relativ kostengünstig.
“Gesetzlicher” Umgang?
Wir hören von unseren Mandanten häufiger, wenn es um das Umgangsrecht der Eltern mit ihrem Kind geht, dass der Umgang der gesetzliche sein soll. Gemeint ist dann meistens die Variante, dass der Umgangsberechtigte – also der, bei dem das Kind nicht lebt – es 14-tägig am Wochenende betreut, oder aber der Unterschied zwischen Sorgerecht und Umgangsrecht ist nicht klar. Das Umgangsrecht besteht nämlich unabhängig vom Sorgerecht. Das bedeutet, dass auch ein Elternteil, der nicht sorgeberechtigt ist, ein Recht auf Umgang mit seinem Kind hat. Nach einer Scheidung haben allerdings in der Regel beide Eltern auch weiterhin die gemeinsame Sorge für das Kind. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, hat dann auf jeden Fall ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kommt seiner Unterhaltsverpflichtung dann durch die tatsächliche Betreuung des Kindes nach (Betreuungsunterhalt) und der Umgangsberechtigte leistet den Unterhalt durch Zahlung von Geld (Barunterhalt).
Das Umgangsrecht dient dazu, es dem von der täglichen Betreuung ausgeschlossenen Elternteil zu ermöglichen, sich vom Befinden seines Kindes und dessen Entwicklung persönlich laufend zu überzeugen. Das Kind soll eigene Erfahrungen mit dem anderen Elternteil, bei dem es nicht ständig lebt, machen können, z. B. zu dessen Ansichten und Lebensführung.
Tatsächlich gibt es keinen gesetzlichen Umgang. Das Gesetz sagt in § 1684 Abs. 1 BGB: „Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“; und in Abs. 3: „Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung (…) näher regeln.“
Satz 1 beginnt also mit dem Recht des Kindes. Das Umgangsrecht ist demnach wichtig für die Entwicklung des Kindes und dient grundsätzlich seinem Wohl. Umgekehrt haben auch die Eltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Grundgedanke ist der, dass das Kind den Umgang mit beiden Eltern braucht und auch, dass es den Eltern gelingt, einen regelmäßigen Umgang einvernehmlich zu regeln. Wie ein regelmäßiger Umgang im Einzelfall aussieht, wird also im besten Fall durch eine Einigung der Eltern erzielt. Sie kennen Ihr Kind und Ihre Lebensumstände sowie die Lebensumstände Ihres Expartners am besten!
Zunehmend wird das sogenannte Wechselmodell als Umgangsregelung praktiziert. Dann lebt das Kind bei beiden Eltern zu gleichen Teilen, ist also z. B. im Wechsel eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Vater. Das Kind wird also von beiden in gleichem Umfang betreut. In dem Fall sorgen beide Eltern gleichmäßig für das Kind Da aber auch beide gleichmäßig betreuen, fällt die Barunterhaltspflicht beim Wechselmodell weg. Der BGH verlangt aber für den Wegfall der Barunterhaltspflicht, dass tatsächlich nahezu hälftige Betreuung vorliegt. Es heißt hier: „Wenn die Eltern ihr Kind in der Weise betreuen, dass es in etwa gleichlangen Phasen abwechselnd jeweils bei dem einen und dem anderen Elternteil lebt, dann lässt sich ein Schwerpunkt der Betreuung nicht ermitteln.“ Solange also der zeitliche Schwerpunkt der Betreuung bei einem Elternteil liegt, ändert sich an der Barunterhaltsverpflichtung des Umgangberechtigten nichts.
Wenn es den Eltern entgegen dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht gelingt, das Umgangsrecht einvernehmlich zu regeln, kann das Familiengericht eine verbindliche Entscheidung treffen. Es erfolgt dann eine konkrete Ausgestaltung der Umgangsregelung, je nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der konkreten Lebensverhältnisse beider Eltern und des Kindes.
Schnelle Scheidung – langsame Geschäftsstelle
Die Scheidung war – von der Antragstellung bis zur Rechtskraft – in 15 Minuten durch. Aber den rechtskräftigen Scheidungsbeschluss hat die Geschäftsstelle des Gerichts erst 4 Wochen später zugeschickt…
Es geschehen noch Zeichen und Wunder …
Mit dieser Einleitung verkündete unsere Mandantin die gute Nachricht, dass sie letztlich und vollkommen unerwartet (da früher abgelehnt) für ihren Behindertenbegleithund (BBH) im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „B“ erhalten hatte. B berechtigt zur Mitnahme einer BegleitPERSON im öffentlichen Straßenverkehr.
Frau D leidet unter einer äußerst seltenen Diabetes-Erkrankung. Hierbei wird die Unterzuckerungssymptomatik auch auf Grund der erforderlichen Medikation verschleiert. Ihr speziell ausgebildeter Hund wittert die Unterzuckerung (Hunde riechen etwa eine Million Mal besser als wir Menschen) und hilft ihr dann sowohl bei schwindender Orientierung als auch bei Bewusstseinsverlust.
Allgemein bekannt ist der BBH als Führhund für sehbehinderte Menschen. Der BBH oder auch Servicehund genannt leistet aber auch anderen behinderten Menschen wertvolle Unterstützung und gibt ihnen so ein hohes Maß an Selbständigkeit zurück. Bei Bedarf kann der Servicehund eben nicht nur Blinde/Sehbehinderte führen, sondern auch einen Rollstuhl ziehen, sämtliche Alltagsgegenstände auf Kommando aufheben und bringen, Kleidungsstücke an-/ausziehen, in einer speziellen Packtasche Einkäufe nach Hause tragen. Er kann z. B. Hörbehinderten auf Zettel geschriebene Nachrichten im Maul tragend überbringen, das Tür-/Telefonklingeln, Schreien eines Babys, Feueralarm usw. durch entsprechendes Anstupsen anzeigen, als Notfallmeldehund selbständig Hilfe holen, den Medikamentenbedarf bei Epileptikern, Diabetikern, Herz-/Kreislaufpatienten anzeigen bzw. vor sich anbahnenden Anfällen warnen, Türen öffnen und Schalter betätigen.
Menschen mit Behinderungen sind also auf die Hilfe ihrer Servicehunde angewiesen. Daher begleiten sie sie z. B. auch in öffentliche Gebäude, zu kulturellen oder anderen Veranstaltungen, in die Kirche, zum Arzt, auf Reisen, ins Restaurant und beim Einkaufen. In unserem Fall konnte Frau D ihren Vierbeiner endlich auch mit ins Krankenhaus zum stationären Aufenthalt nehmen – nach entsprechender Stellungnahme der dortigen Hygienikerin.
Der Servicehund hat in der Konsequenz auch besondere Rechte: Er ist von der Leinenpflicht befreit, vielerorts ist sein Mitbringen in Lebensmittelgeschäften ausdrücklich erlaubt und auf Flugreisen dürfen behinderte Menschen ihren Servicehund in die Passagierkabine mitnehmen (vgl. Veröffentlichungen der Vereinigung der Servicehundehalter Deutschlands – VSHD).
Für das Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis muss man bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge von Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sein. Regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind Personen, die aufgrund ihrer Behinderung in der Orientierungs- und/oder Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkt sind. Diese Voraussetzungen sind im Fall unserer Mandantin offensichtlich erfüllt. Davon hat sie die Behörde letztlich auch überzeugen können. Die zeitintensive Vorarbeit von Frau D, d. h. Korrespondenz aller Art mit verschiedensten Ämtern, Gremien, medizinischen Einrichtungen usw. hatte sich endlich gelohnt. Was lange währt, wird endlich gut.